ERZLICHT
Ralf Lorenz
Obere Schmiedegasse 19
D-09456 Annaberg-Buchholz
Telefon: 0049-3733-687120
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www.erzlicht.de
Fassung vom 01.02.2021
1.
Geltung der AGB von Erzlicht-Ralf Lorenz
Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Erzlicht-Ralf Lorenz. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Erzlicht-Ralf Lorenz diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Ansonsten wird abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. Bestellers ausdrücklich widersprochen. In den laufenden und für allen künftigen Geschäftsbeziehungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Erzlicht-Ralf Lorenz im Übrigen auch dann Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren Einbeziehung hingewiesen wurde.
2.
Vertragsschluss
(1) Angebote von Erzlicht-Ralf Lorenz sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen oder Produktbeschreibungen, die dem Vertragspartner überlassen worden sind.
(2) Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot, an das der Käufer vier Wochen gebunden ist, sofern sich aus dessen Bestellung nichts anderes ergibt.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Erzlicht-Ralf Lorenz die Bestellung beim Käufer in Textform (z.B. per E-Mail) oder Schriftform innerhalb der vorgenannten Bindungsfrist bestätigt.
(2) Werden Erzlicht-Ralf Lorenz nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug bei früheren Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen den Schluss nahelegen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist Erzlicht-Ralf Lorenz berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist von dem Vertragspartner nach dessen Wahl Zug-um-Zug Zahlung oder die Stellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten und Rechnungen für bereits erfolgte Lieferungen sofort fällig zu stellen.
3.
Liefer-/Leistungszeit; Folgen von Verzögerungen; Teillieferungen/-leistungen
(1) Liefertermine oder Fristen sollen schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Lieferverpflichtung von Erzlicht-Ralf Lorenz steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Erzlicht-Ralf Lorenz verschuldet.
(3) Im Falle unverschuldet ausgebliebener Selbstbelieferung wird Erzlicht-Ralf Lorenz von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
(4) Erzlicht-Ralf Lorenz ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.
Gewährleistung/Mängelrechte
(1) Der Besteller hat die gelieferten Waren unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel oder Mengenabweichungen, die sich bei Lieferung, Untersuchung oder später (ursprünglich versteckte Mängel) zeigen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, durch schriftliche Anzeige an Erzlicht-Ralf Lorenz zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, gilt die Ware als ordnungsgemäß genehmigt. Ansonsten bleibt § 377 HGB unberührt.
(2) Werden Mängel angezeigt, ist Erzlicht-Ralf Lorenz ausreichende Möglichkeit zur Prüfung der Mangelhaftigkeit einzuräumen. Hierzu ist die Ware insgesamt oder in Teilen Erzlicht-Ralf Lorenz nach deren Vorgaben zu übergeben.
(3) Im Falle von Mängeln ist Erzlicht-Ralf Lorenz berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Das Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorgaben zu verweigern, bleibt davon unberührt.
(4) Für den Fall, dass eine Nacherfüllung geschuldet wird, kann Erzlicht-Ralf Lorenz diese davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Im Übrigen beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau der Ersatzsache, sofern nicht vertraglich der Einbau geschuldet gewesen ist.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Firmensitz von Erzlicht-Ralf Lorenz.
5.
Preise
(1) Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich jeweils bestehender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Kommt es zu unvorhersehbaren Kostensteigerungen im Zusammenhang mit der Selbstbelieferung (z.B. plötzliche Preiserhöhungen der Lieferanten oder höhere Transportkosten) ist Erzlicht-Ralf Lorenz in Abstimmung mit dem Besteller zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Erzlicht-Ralf Lorenz muss unverzüglich auf die drohenden Kostensteigerungen hinweisen.
6.
Zahlung und Aufrechnung
(1) Erzlicht-Ralf Lorenz ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die bisher erbrachten Teilleistungen werden der Abschlagsrechnung zugrunde gelegt, müssen diese jedoch nicht vollständig umfassen. Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.
(2) Rechnungen sind, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, sofort zur Zahlung fällig.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Erzlicht-Ralf Lorenz ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet Erzlicht-Ralf Lorenz bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet Erzlicht-Ralf Lorenz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Erzlicht-Ralf Lorenz, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Erzlicht-Ralf Lorenz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Erzlicht-Ralf Lorenz nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Erzlicht-Ralf Lorenz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Erzlicht-Ralf Lorenz die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die Erzlicht-Ralf Lorenz gegen den Besteller aus beiderseitigen Rechtsgeschäften und einer laufenden Geschäftsbeziehung zustehen (gesicherte Forderungen), behält sich Erzlicht-Ralf Lorenz das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltswaren).
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Erzlicht-Ralf Lorenz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum von Erzlicht-Ralf Lorenz stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Erzlicht-Ralf Lorenz berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Erzlicht-Ralf Lorenz ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Erzlicht-Ralf Lorenz diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von Erzlicht-Ralf Lorenz gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Erzlicht-Ralf Lorenz als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Erzlicht-Ralf Lorenz Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(6) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Erzlicht-Ralf Lorenz gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Erzlicht-Ralf Lorenz ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(7) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Erzlicht-Ralf Lorenz ermächtigt. Diese verpflichtet uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Erzlicht-Ralf Lorenz nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Erzlicht-Ralf Lorenz verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Erzlicht-Ralf Lorenz in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Erzlicht-Ralf Lorenz um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Erzlicht-Ralf Lorenz freigeben.
9.
Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.
Sonstige Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess, ist der Sitz von Erzlicht-Ralf Lorenz in Annaberg-Buchholz.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Erzlicht-Ralf Lorenz gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweisung auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke zeigen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.